Sie sind mit uns zufrieden und möchten uns Ihren Freunden, Verwandten oder Arbeitskollegen weiterempfehlen?
Ihr Vertrauen wird belohnt – Je erfolgreich geworbenem Mandante erhalten Sie eine Amazon-Gutschein in Höhe von 50 €
So funktioniert es!
Geben Sie einfach die vier Angaben in das folgende Formular ein:
- Die empfohlene Person ist bisher kein Kunde oder bekannter Interessent der HERRENHUT AG
- Versicherungsprämie mindestens 600 € (Jahresnettoprämie ohne KFZ)
- bezahlter Erstbeitrag
Die HERRENHUT AG behält sich vor, die Aktion zu ändern oder zu beenden. Die Prämie wird nicht in bar ausgezahlt. Eine Eigenempfehlung ist nicht möglich.
Geschenkgutschein
Sofern solche Vermittlungsleistungen nur gelegentlich (nicht nachhaltig im Sinne von gewerblicher Betätigung) erbracht werden, sind die Prämien (Geschenkgutschein) als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 ESTG zu erfassen. Übersteigt der Gesamtbetrag der insgesamt in einem Kalenderjahr vereinnahmten Prämien nicht den Grenzbetrag von € 255, sind die Prämien steuerfrei. Eine Deklarationspflicht besteht in der Anlage SO der persönlichen Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen der Veranlagung die Freigrenze und versteuert somit den erklärten Betrag nur dann, wenn die Grenze von € 256 erreicht wurde.
Hinweise zur Umsatzsteuer
Die Prämie unterliegt grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn der Tippgeber ein Unternehmer ist oder durch den Tipp zum Unternehmer wird. Im Umsatzsteuerrecht wird der Unternehmer durch selbständiges, nachhaltiges Handeln mit Einnahmeerzielungsabsicht definiert. Entscheidend ist hier das Kriterium der Nachhaltigkeit. Auch ein einmaliges Handeln mit Wiederholungsabsicht wird als unternehmerisches Handeln qualifiziert. Geht man im schlechtesten Fall von einer Unternehmereigenschaft aus, so gibt es die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, sofern der Umsatz im laufenden Jahr € 17.500 nicht übersteigt. Damit dürfte sich dieses Thema für ansonsten nicht unternehmerisch tätige Personen erledigen.
Bei einem ansonsten bereits unternehmerisch tätigen Tippgeber fällt der Umsatz in sein Unternehmen, da eine natürliche Person nur ein umsatzsteuerliches Unternehmen haben kann. Der Umsatz (Entgelt für Tipp) ist auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, da es eine Befreiungsvorschrift für diese Leistung nicht gibt. In diesem Fall wäre somit durch den Tippgeber Umsatzsteuer abzuführen. Sollte Unsicherheit über die Abführungspflicht bestehen, so kontaktieren Sie bitte Ihren persönlichen Steuerberater.